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Staatlicher Schutz bei häuslicher Gewalt – Eine Untersuchung zum Verzicht auf polizeiliche Interventionen nach § 34a PolG NRW


Doktorandin: Marie Schrenk, M.Iur.
 

Etwa jede vierte Frau in Deutschland erlebt mindestens einmal in ihrem Leben sexuelle oder körperliche Gewalt durch ihren aktuellen oder ehemaligen Partner. Die Wohnungsverweisung nach § 34a PolG stellt – neben dem Gewaltschutzgesetz des Bundes – ein bedeutsames Mittel zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt in Nordrhein-Westfalen dar. Der Verweis des Störers aus der Wohnung durch die Polizei soll das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der gefährdeten Person schützen. In der polizeilichen Praxis zeigt sich jedoch, dass sich die zu schützenden Personen in einigen Fällen durchaus auch gegen die Maßnahmen der Polizei aussprechen. Die Dissertation setzt sich daher mit der Frage auseinander, inwieweit die gefährdete Person auf den durch die Wohnungsverweisung gewährten Schutz verzichten kann.

Dazu werden zunächst die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Grundrechtsverzichts und insbesondere des Verzichts auf staatliche Schutzpflichten sowie die Voraussetzungen einer solchen Verzichtserklärung beleuchtet. Der Hauptteil der Arbeit widmet sich der Frage, ob ein Verzicht in den Fällen der Wohnungsverweisung die verfassungsrechtlichen Grenzen des Grundrechtsverzichts wahrt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Fälle, in denen Minderjährige entweder als Opfer oder als Beobachter involviert sind.

Des Weiteren wird betrachtet, ob die Voraussetzungen, die an eine Verzichtserklärung zu stellen sind, in den Fällen häuslicher Gewalt gewahrt werden. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer Verzichtserklärung durch Opfer von häuslicher Gewalt. Die Freiwilligkeit der Verzichtserklärungen wird anhand aktueller psychologischer Forschungsergebnisse untersucht. Erörtert werden zudem die verfassungskonforme Auslegung von § 34a PolG NRW und die Auswirkungen eines Verzichts auf eine etwaige strafrechtliche Einwilligung.