Virtuelle Versammlungsfreiheit – Eine Untersuchung über Umfang und Grenzen von Art. 8 GG
Doktorandin: Clara Veelken, M.Iur.
Debatten um die Reichweite des von Art. 8 GG gewährten Schutzumfangs erlangten in den vergangenen Jahren gesteigerte Bedeutung – national angesichts von Beschränkungen im Zuge der Covid-19-Pandemie und regional aufgrund der Neufassung des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes. Die fortschreitende Globalisierung und Digitalisierung werfen in Bezug auf das Versammlungsrecht insbesondere die Frage auf, inwiefern auch virtuelle Versammlungen, beispielsweise über Videokonferenzanwendungen oder Soziale Netzwerke, vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst werden können und sollen.
Die Dissertation wird überprüfen, ob digitale Versammlungen insbesondere entgegen dem Wortlaut des Art. 8 I GG ("sich versammeln") und weiterer Bestimmungen (z.B. "ohne Waffen" oder "unter freiem Himmel") geschützt werden können. Dabei werden auch völkerrechtliche Normen einbezogen, die teilweise auch Online-Dimensionen der Versammlungsfreiheit als schutzbedürftig anerkennen. Ferner soll aufgrund des umstrittenen Konkurrenzverhältnisses zwischen den "demokratiekonstituierenden" Grundrechten der Artt. 5 und 8 GG geprüft werden, ob sich eine Erweiterung des Schutzbereichs des Versammlungsgrundrechts nicht als notwendig erweist, um der Bedeutung der Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit auch im virtuellen Raum gerecht zu werden.
Im Rahmen des Vorhabens werden abschließend auch die Konsequenzen problematisiert, die eine Ausweitung des Schutzbereichs von Art. 8 GG auf virtuelle Versammlungen mit sich brächten: Wie könnten auftretende Konflikte zwischen der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts auf der einen und nicht-versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen des Staates im digitalen Raum auf der anderen Seite bewältigt werden? Müssen die, teils jüngst geänderten Versammlungsgesetze der Länder mit entsprechenden Neuregelungen versehen werden? Und inwiefern sind private Betreiber sozialer Netzwerke verpflichtet, die Durchführung virtueller Versammlungen zuzulassen?