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Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verlangt die Angabe der Rechtsgrundlage in Verordnungen, die aufgrund von Ermächtigungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG erlassen werden. Die Einhaltung dieser, zunächst spröde klingenden Formvorschrift, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung, sodass ein Verstoß gegen das Zitiergebot zur Nichtigkeit der betreffenden Verordnung führt. Dass die Norm eine hohe praktische Relevanz entfalten kann, zeigte sich zuletzt etwa im Rahmen der medienwirksam geplanten Reform der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahre 2020. Der medial als Grund angeführte "Formfehler" erwies sich als Verstoß gegen das Zitiergebot.

Mit Blick auf das Zitiergebot ergeben sich aus rechtswissenschaftlicher Sicht verschiedene Fragestellungen. Diese betreffen insbesondere die Funktionen und den Anwendungsbereich des Gebots sowie die Modalitäten des Zitats. Die Dissertation soll die historischen und staatsorganisationsrechtlichen Grundlagen der Norm beleuchten, wobei insbesondere der Vorbehalt des Gesetzes in den Blick genommen wird.

Die Formvorschrift wird im Gesamtgefüge der Verordnungsgebung nach Art. 80 GG untersucht. Daher sind auch das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nach Satz 1 sowie die Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Grundlage nach Satz 2 zu prüfen, soweit diese für die Auslegung des Zitiergebots von Bedeutung sein können.