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Kölner Entwurf eines Parteienstiftungsgesetzes


Universitätsprofessor Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), hat im Auftrag der Organisation "Campact" einen Gesetzentwurf betreffend parteinahe Stiftungen entwickelt. Seine Veröffentlichung ist ein Angebot an politische Verantwortungsträger und soll dem juristischen Diskurs weiteren Anschub verleihen.


© Deutscher Bundestag

Zwar erhalten parteinahe Stiftungen erhebliche Mittel aus dem Bundeshaushalt. Ein eigenständiges, die Organisation parteinaher Stiftungen und Verteilung der Mittel an derartige Organisationen regelndes Gesetz existiert jedoch bis heute im Gegensatz zu den detaillierten gesetzlichen Regelungen der Parteienfinanzierung im Parteiengesetz nicht. Vielmehr fußt die Vergabe öffentlicher Mittel zur politischen Bildungsarbeit an parteinahe Stiftungen bisher allein auf dem Bundeshaushaltsgesetz sowie einer Gemeinsamen Erklärung der bisher etablierten parteinahen Stiftungen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 73, 1 [Leitsatz]) hat parteinahe Stiftungen selbst als Aliud zu den Parteien aus dem Bereich des Parteienrechts herausgenommen. In diesem Sinne sind parteinahe Stiftungen von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig, und sie nehmen ihre Aufgaben selbstständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit wahr. Auch in der Praxis müssen sie die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren. Hierauf baut der nun vorgelegte Gesetzentwurf auf. Er sieht u.a. demokratische Positivkriterien vor, die förderungswillige parteinahe Stiftungen aktiv erfüllen müssen. Eine Finanzierung extremistischer politischer Strömungen "durch die Hintertür" soll so vermieden werden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2023 (2 BvE 3/19) hat jüngst die Notwendigkeit eines Gesetzentwurfs bestätigt. Aus dem Inbegriff der mündlichen Urteilsverkündung wurde deutlich, dass die im Gesetzentwurf des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre angelegten Kriterien den verfassungsgerichtlichen Maßstäben entsprechen dürften.