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Wenn die Jog­ging­hose zum Ver­wal­tungsakt führt

Eine Schule verbietet ihren Schülern das Tragen von Jogginghosen, schickt sie bei Zuwiderhandlung nach Hause – und ganz Deutschland diskutiert darüber. Was rechtlich drinsteckt und was (nicht) erlaubt ist.

 

Keine Kopfbedeckungen, Jacken und Sonnenbrillen im Unterricht, Bauchnabel und Unterwäsche bleiben verborgen, Leggings nur mit Hose, Rock oder langem Oberteil und Jogginghosen sind gänzlich tabu: Diese Regelungen schreibt eine Sekundarschule in Wermelskirchen in ihrer Kleiderordnung vor und sorgt damit für großes Aufsehen.  Abgesehen von ganz anderen damit verbundenen diskussionswürdigen Gesellschaftsfragen, der Subjektivität von Modegeschmack, einem befürchtetem Kontrollverlust oder der befürwortenden Meinung der Deutschen-Knigge-Gesellschaft werfen das Jogginghosen-Verbot und das Vorgehen der Schule die schlichte Frage auf: Ist das rechtens?

Die Kleiderordnung in dieser Form ist laut einem Behördensprecher bereits 2019 von der Schulkonferenz beschlossen worden und sei Teil der Schulordnung. In der Begründung der Schule heißt es insbesondere zum Jogginghosen-Verbot: "In Jogginghosen kann man an bestimmten Teilen des gesellschaftlichen Lebens nicht ohne Weiteres teilhaben. Die Aufgabe von Schule ist es aber, Bildung und Teilhabe zu ermöglichen. Es wäre wünschenswert, dass wir Schüler:innen an Kleidung gewöhnen, die ihnen nachhaltig mehr gesellschaftliche Teilhabe zugänglich macht." Und weiter: "Wir möchten unsere Schüler:innen dazu animieren, Kleidung zu tragen, die nicht zum 'Chillen' verleitet." 

Was sagt das Schulgesetz?  

Zur Umsetzung der Kleiderordnung soll die Schulleitung Medienberichten zufolge Schülerinnen und Schüler in Jogginghosen nach Hause geschickt haben. In einem öffentlich einsehbaren Elternbrief kündigt die Schule trotz anhaltender Kritik an, an dem Verbot festzuhalten und Schülerinnen und Schüler mit unangemessener Kleidung nach Hause zu schicken, damit diese sich umziehen und danach in angemessener Kleidung wieder ihrer Schulpflicht nachkommen. Damit werden Schülerinnen und Schüler erst einmal temporär vom Unterricht ausgeschlossen. 

Grundsätzlich haben sie gemäß § 42 Abs. 3 S. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) - Wermelskirchen liegt in NRW - die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schulleitung zu befolgen. Auch können Lehrerinnen und Lehrer oder die Schulleitung auf Grundlage von § 53 SchulG NRW erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen erlassen. Etwaige Anordnungen müssen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich gem. § 42 Abs. 3 S. 3 SchulG NRW befolgen.  Allerdings sollten derartige Anordnungen auch rechtmäßig sein.  

Kleiderordnung ist nur als Empfehlung zulässig 

Daran bestehen nach Ansicht verschiedener Rechtswissenschaftler erhebliche Zweifel. "Es gibt keine Grundlage für ein individuelles Verbot. Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig", sagte etwa Professor Hinnerk Wissmann, Hochschullehrer von der Uni Münster, der Deutschen Presse-Agentur. Die Schulkonferenz könne in Fragen der Kleiderordnung eine Empfehlung aussprechen – mehr aber auch nicht.

Ähnlich sieht es Prof. Dr. Markus Ogorek, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität zu Köln, der die Rechtslage gegenüber LTO näher erläutert. Demnach gibt es zwar eine gesetzliche Grundlage für eine schulische Kleiderordnung, diese legitimiere aber nicht zum Unterrichtsausschluss: "Gemäß § 42 Abs. 8 SchulG NRW kann die Schulkonferenz Regelungen für eine einheitliche Schulkleidung vorsehen, sofern auch die Schülervertreter zustimmen. Diese Befugnis beschränkt sich bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes allerdings auf 'Empfehlungen' für bestimmte Bekleidungsregeln, nicht aber lässt sie Verpflichtungen zu. Mit dieser milden und auch in anderen Bundesländern bekannten Regelung versucht man, einen Ausgleich zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Schüler herbeizuführen", so Ogorek.

Mit anderen Worten: Grundsätzlich dürfen keine Anordnungen oder Maßnahmen gegenüber Schülern ergehen, "die der gesetzlich alleinig zulässigen ‘Empfehlung’ für bestimmte Kleidung nicht folgen", erklärt der Juraprofessor. 

Unterrichtsauschluss nur bei Störung des Schulfriedens 

Eine Anordnung im Hinblick auf die Kleidung einer Schülerin oder eines Schülers komme im Einzelfall allenfalls in Betracht, wenn das Tragen eines bestimmten Kleidungsstücks auf ein Fehlverhalten des Schülers hinausliefe und eine Störung des Schulfriedens oder des Unterrichtsablaufs konkret zu befürchten stünde. Die Anforderungen hierfür sind jedoch sehr hoch, sagt Ogorek, da anderenfalls die gesetzgeberische Wertung des § 42 Abs. 8 SchulG NRW, nach dem die Schulkonferenz Empfehlungen für Kleidung vorsehen darf, umgangen würde. Denkbar sei etwa der Fall, dass auf Kleidung extremistische Inhalte aufgedruckt sind oder sie vom Schnitt so knapp ausfalle, dass sie als unsittlich anzusehen wäre.

Diese Argumentation erinnert an die des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) gegen ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen. Die Kleiderordnung im Fall Wermelskirchen verbietet es laut Elternbrief der Schule aber gerade nicht, religiöse Kopfbedeckungen im Unterricht zu tragen.

Anordnung gegenüber Schülern ist Verwaltungsakt 

Den Betroffenen und ihren Eltern stehen gegen etwaige Anordnungen, nach Hause zu fahren und sich dort umzuziehen, Rechtsbehelfe zur Verfügung. Denn nach Ansicht Ogoreks handelt es sich bei der seitens der Lehrerschaft oder der Schulleitung gegenüber einem Schüler ausgesprochenen Anordnung um einen Verwaltungsakt (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Die dafür erforderliche Außenwirkung der Maßnahme sei nämlich anzunehmen. Der einzelne Schüler sei gerade nicht nur im Schulverhältnis, also gewissermaßen als kleines Rädchen im Getriebe der Schule, betroffen. "Im Gegenteil spricht eine Anordnung, die sich auf das äußere Erscheinungsbild eines Schülers und damit auf den engsten Bereich der persönlichen Lebensführung bezieht, diesen als außerhalb der Verwaltung stehendes Rechtssubjekt an, und erweist sich als ein gravierender Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht", so Ogorek weiter.  

Qualifiziert man also eine etwaige Anordnung als Ordnungsmaßnahme gemäß § 53 SchulG NRW, so wird die Verwaltungsaktsqualität bereits durch dessen Abs. 3 angedeutet, der Widerspruch und Anfechtungsklage (die sich gemäß § 42 Abs. 1 und § 68 VwGO gegen einen Verwaltungsakt richten müssen) explizit als Rechtsbehelfe gegen Ordnungsmaßnahmen nennt. 
 

Medium: Legal Tribune Online
Datum: 27.03.2023
Autorin: Linda Pfleger