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Verlorenes Vertrauen

Nach der Versetzung des leitenden Frankfurter Einsatzleiters wird in der hessischen Polizei weiter darüber diskutiert, wo die Berichtspflicht eines Polizisten beginnt. Die Antwort liegt tief im Beamtenrecht.

 

Als am frühen Morgen des 31. Januar die Polizei das Haus des Präsidenten von Eintracht Frankfurt, Peter Fischer, wegen des Verdachts auf Drogenbesitz durchsucht, ist abzusehen, dass die Aktion in der Öffentlichkeit hohe Wellen schlagen wird. Weniger vorhersehbar war jedoch, dass dieser Fall bis in die Führung der Frankfurter Polizei durchschlagen wird und dort tiefe Verwerfungen offenbart, die auch Wochen danach noch die Frage aufwerfen, wo die Berichtspflicht eines Beamten beginnt – und welche Konsequenzen jemand zu tragen hat, der sie offenbar nicht befolgt.

Wenige Tage nach der Durchsuchung wird der Leiter der Abteilung Einsatz, Hanspeter Mener, zu einer Besprechung gerufen, in der ihm gravierendes Fehlverhalten vorgeworfen wird. Es soll ein intensives, ruhiges, aber aufgeladenes Gespräch gewesen sein. Der konkrete Vorwurf lautet, er habe Polizeipräsident Stefan Müller zu spät über die Durchsuchung bei dem Sportfunktionär informiert. Am Ende wird Mener mit sofortiger Wirkung seines Postens enthoben – weil, wie es heißt, das Vertrauensverhältnis zu ihm unwiederbringlich verloren sei und es unterschiedliche Grundauffassungen gebe in der Art und Weise, wie er seine Aufgabe verstehe, die Behördenleitung zu unterrichten. Von der Durchsuchung bei Peter Fischer habe der Frankfurter Polizeipräsident Stefan Müller erst am Vorabend erfahren. Zu spät, hieß es, um umfassend den Landespolizeipräsidenten und somit das hessische Innenministerium zu informieren. Zudem gebe es noch zwei weitere Vorfälle, in denen Mener ähnlich zögerlich gehandelt habe. In einem Fall ging es um einen Amokverdachtsfall in der Frankfurter Abu-Bakr-Moschee.

Seitdem wird innerhalb der hessischen Polizei darüber gestritten, was die tatsächlichen Gründe der Abberufung Meners gewesen sind. Der Spitzenbeamte gilt als einer der erfahrensten Kriminalisten mit ausgezeichnetem Ruf. Wer ihn kennt, dem fallen Attribute ein wie „ehrlich, unbeugsam, integer“. Innenminister Peter Beuth hatte ihn eigens zum Sonderbeauftragten ernannt, um die Drohbriefserie NSU 2.0 aufzuklären, was ihm schließlich gelang. Unterstützer Meners sagen, er habe nichts falsch gemacht in der Causa Fischer, denn er habe dafür gesorgt, den Kreis derer, die von der anstehenden Durchsuchung wissen sollten, so klein wie möglich zu halten. Wenn bei jemandem durchsucht werde, der eine öffentliche Funktion innehabe und bestens vernetzt sei in der Stadtgesellschaft, müsse man umso sensibler mit seinen Informationen sein.

Ein Terrorverdacht?

Die Gegenseite hingegen wirft Mener vor, sich höchst illoyal gegenüber der Frankfurter Polizeiführung verhalten zu haben. Indem er nicht einmal den Präsidenten der Behörde, seinen unmittelbaren Vorgesetzten, informiert habe, sei das Vertrauen vonseiten Meners schon gestört gewesen. Die Frage, die man sich stellen müsse, sei doch die: Was, wenn es das nächste Mal nicht eine Hausdurchsuchung sei, sondern der Verdacht einer politischen Straftat? Ein Terrorverdacht? Kann sich der Polizeipräsident dann auf seinen Einsatzleiter verlassen?

Insofern wirft der Fall Mener beamtenrechtlich Fragen auf, die inzwischen auch von bundesweitem Interesse sind. Der Leiter des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität Köln, Markus Ogorek, verweist darauf, dass es sich bei Polizeipräsidien um weisungsgebundene Behörden handele, die streng hierarchisch organisiert seien. Polizeibeamte seien grundsätzlich gehalten, „keine eigenmächtigen Entscheidungen zu treffen, sondern Vorgänge von offensichtlicher Relevanz an die vorgesetzten Stellen zu melden und mit diesen abzustimmen. Zweifelsohne handelt es sich bei einer Durchsuchung, die mit Peter Fischer einen der bekanntesten Frankfurter betrifft, um einen solchen Vorgang“, sagt Ogorek. „Im Fall von Hanspeter Mener dürfte in dieser Missachtung der behördlichen Hierarchien allerdings kein Disziplinarverstoß zu sehen sein. Denn anders als vielerorts bei Staatsanwaltschaften, die aufgrund verwaltungsinterner Regelungen in Fällen prominenter Betroffener standardmäßig an das ihnen übergeordnete Justizministerium berichten müssen, sieht der für hessische Polizeibeamte gültige ,WE-Erlass‘ keine solche Kategorie vor.“ Dass es in der hessischen Polizei zwar keine Weisung, aber Berichtspflichten gebe, darauf macht das hessische Innenministerium aufmerksam. Diese ergäben sich grundsätzlich aus dem Beamtenstatusgesetz, das eine „normierte Beratungs- und Unterstützungspflicht“ vorsehe. Konkretisiert würden diese gesetzlichen Regelungen durch Erlasse oder Dienstvorschriften innerhalb von Behörden. Das Polizeipräsidium Frankfurt habe beispielsweise Berichtspflichten und Meldewege in der „Allgemeinen Dienstanweisung“ konkretisiert, die für alle Bediensteten der Behörde gelte. Nach Paragraph 13 dieser Allgemeinen Dienstanweisung seien die Führungskräfte „über alle Ereignisse und Feststellungen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Dienstbezirk besonders berührt wird, sowie über wichtige Vorkommnisse unverzüglich zu unterrichten“.

Ogorek sieht jedoch noch einen anderen Punkt: Was Mener nämlich zusätzlich belasten könnte, ist, dass er sich noch in der Probezeit befand. „Ein Beamtenverhältnis auf Probe für Leitungspersonen kann durch die vorgesetzte Stelle beendet werden, wenn die individuelle laufbahnrechtliche Bewährung gescheitert ist“, sagt der Verwaltungsrechtler. So habe der Verwaltungsgerichtshof Kassel klargestellt, dass der Begriff der Bewährung nicht allein die fachliche Leistung umfasse, sondern vor allem die persönliche Eignung und Befähigung. „Es kommt dabei gerade auf die charakterliche Eignung an, an deren Vorliegen bereits bei einem einzigen gravierenden Vorfall hinreichende Zweifel entstehen können. Das Handeln von Hans­peter Mener könne wohl nur dann noch gerechtfertigt – und der Vorwurf fehlender Eignung unhaltbar – sein, wenn er von Gesetzes wegen zur besonderen Geheimhaltung verpflichtet gewesen wäre.“
 

Medium: Frankfurter Allgemeine Zeitung
Datum: 02.03.2023
Autorin: Katharina Iskandar