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Ministerium gibt Okay für Vor-Ort-Verzehr in Gießener Mensa

Der Vor-Ort-Verzehr in den Mensen in Gießen, Friedberg und Fulda ist erlaubt. Das hessische Wissenschaftsministerium hat sein Okay gegeben - vorausgesetzt, der Zugang bleibt für Hochschulangehörige beschränkt. Der Landkreis Gießen hatte in der Vorwoche nur den "To go"-Verkauf zugestanden.

 

GIESSEN - Essen und Getränke dürfen in der Mensa zum Mitnehmen verkauft werden, nicht aber, um sie an Ort und Stelle zu konsumieren. Darauf hat vor einer Woche noch der Landkreis Gießen verwiesen und sich dabei auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) berufen. Auch der Jurist Prof. Markus Ogorek meldete "erhebliche Zweifel" an, nachdem das Gießener Studentenwerk angekündigt hatte, die Mensen an den Hochschulstandorten Gießen, Friedberg und Fulda wieder für Studierende und Hochschulbedienstete öffnen zu wollen (der Anzeiger berichtete). Und in der Tat gibt es seit Montag jeweils von 12 bis 14 Uhr zwei warme Gerichte, Salatbowls und Desserts. Dieses Vorgehen sei mit dem Land Hessen abgestimmt, informierte das Studentenwerk auf seiner Internetseite.

In der Zwischenzeit hatte der Landkreis Gießen "im Sinne einer einheitlichen Klärung - auch mit Blick auf weitere von dieser Thematik betroffene Hochschulstandorte - den Hessischen Landkreistag kontaktiert, der wiederum in die Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst getreten ist", berichtet Kreissprecher Dirk Wingender auf Anfrage dieser Zeitung. Das Ministerium habe seinerseits erklärt, dass Speisen zum unmittelbaren Verzehr angeboten werden dürfen, und dies mit der in Paragraf 28b des IfSG definierten Ausnahmeregelung begründet. "Unbedingte Voraussetzung" sei jedoch, dass strenge Hygiene- und Abstandsvorkehrungen eingehalten werden, der Zugang zudem beschränkt ist und ausschließlich Hochschulangehörigen gewährt wird. "Dies ist auf jeden Fall vom Betreiber sicherzustellen und wird durch das Gesundheitsamt überprüft", so Wingender.

Markus Ogorek hatte unter Bezug auf jenen Paragraf 28b hingegen argumentiert, dass eine Öffnung nichtöffentlicher Kantinen, mit denen Hochschulmensen hier gleichgesetzt worden sind, im Grunde nur zulässig sei, "wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist". Dies treffe jedoch nicht zu, so Ogorek, weil "fast die gesamte Lehre online stattfindet, die allermeisten Studierenden sich also gar nicht auf dem Campus aufhalten". Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Hochschulbetrieb zwingend von einer Mensa abhänge, in der gegessen werden kann. Vielmehr würden durch die entstehenden Bewegungen "echte Fehlanreize geschaffen", die es eigentlich zu verhindern gelte.

 

Medium: Gießener Anzeiger
Datum: 14.05.2021
Autor: Benjamin Lemper