Das Land Nordrhein-Westfalen will kircheneigene Regelungen der Vermögensverwaltung stärken und staatliche Gesetze, die noch aus preußischer Zeit stammen, formal für nichtig erklären. Es widerspreche dem im Grundgesetz geregelten Verhältnis von Staat und Kirche, wenn die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften ganz oder teilweise zumindest scheinbar durch staatliches Recht geregelt ist, heißt es in einem Gesetzentwurf der Landtagsfraktionen von CDU und Grünen, der am Mittwoch in erster Lesung beraten wird. Mit dem Gesetz sollen zwei derzeit noch als Landesrecht formal geltende preußische Gesetze von 1924 zum 1. Juli 2024 aufgehoben werden.
Mit Blick auf die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen, die einst auf preußischem Gebiet lagen, dürfte sich durch die Aufhebung der gesetzlichen Regelungen aus Preußenzeiten wenig ändern. Die beiden Kirchen hatten in den zurückliegenden Jahrzehnten kircheneigene Regelungen über die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften in Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erlassen. Diese sind rechtlich wirksam und stellen klar, dass kirchliche Vermögensverwaltung kirchliches und nicht staatliches Recht ist.
Die noch im preußischen Staatsgesetz von 1924 enthaltenen staatlichen Aufsichtsbefugnisse und Genehmigungsvorbehalte mit Blickt auf die evangelischen Kirchen sind laut Gesetzentwurf weitestgehend als verfassungswidrig und nichtig anzusehen. Dies bestätigt auch ein Gutachten des Staatsrechtslehrers Markus Ogorek von der Universität Köln, das von der Landesregierung in Auftrag gegeben worden war. Das „Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (PrKVGS)“ regelt unter anderem die staatliche Einsichtnahme in die kirchliche Vermögensverwaltung, das Anrecht auf eine „Zwangsetatisierung“ und die Berechtigung des Staates, eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung durchzusetzen. Es war zuletzt im Jahr 2003 geändert worden.
Für die fünf katholischen Bistümer in NRW bedeutet die geplante Aufhebung eines anderen Preußengesetzes ebenfalls eine Klarstellung. Auch bei den katholischen Diözesen in NRW greift das bislang formal maßgebliche „Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (PrKVVG) vom 24. Juli 1924“ laut Gutachten von Staatsrechtler Ogorek ungerechtfertigterweise in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein und ist auch weitestgehend verfassungswidrig.
Das PrKVVG berührt neben Fragen der Vermögensverwaltung auch staatliche Befugnisse etwa zum Kirchenvorstand, kirchlichen Wahlrecht oder zu Änderungen in der Pfarrgemeindestruktur. Anders als in der evangelischen Kirche mussten die Diözesen von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn daher neue kirchliche Verwaltungsgesetze erarbeiten. Diese werden in den jeweiligen kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht und sollen am 1. Juli in Kraft treten.
Medium: Rheinische Post
Datum: 14.05.2024
Autorin: Emely Schrön