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Datenabfrage beim Einwohnermeldeamt

In Deutschland besteht eine Meldepflicht: Wer umzieht, muss das dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitteilen. Aber für wen sind diese Daten eigentlich zugänglich?

 

Diese Frage beschäftigte auch NRZ-Leser Oskar Schweickert aus Moers. Er möchte wissen: „Welche nichtstaatlichen Institutionen haben das Recht auf Datenabfrage beim Einwohnermeldeamt?“ Die NRZ hat sich dazu bei Prof. Dr. Markus Ogorek umgehört. Er ist Direktor des Institus für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Universität zu Köln. 

Ogorek erklärt: „Die Datenabfrage bei Melderegistern nennt man Melderegisterauskunft. Ihre rechtliche Grundlage bildet das Bundesmeldegesetz (BMG). Dort ist geregelt, wer Anfragen stellen darf und unter welchen Voraussetzungen. Gemäß § 44 BMG kann jedermann eine ‘einfache Melderegisterauskunft ’ einholen.“ Neben Privatpersonen seien demnach also auch Unternehmen, Vereine oder Parteien dazu berechtigt.

Die Einwohnermeldeämter dürften dann beispielsweise Namen und aktuelle Anschriften mitteilen. Das könne postalisch oder elektronisch, aber auch per Telefon oder persönlich erfolgen. „Sollen bestimmte weitere Informationen erfragt werden, wozu Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit sowie frühere Anschriften und Wohndauer gehören, muss eine ‘erweiterte Melderegisterauskunft’ beantragt werden“, so Ogorek weiter.

Hierfür müsse aber ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. „Ein entsprechender Fall liegt etwa dann vor, wenn ein Unternehmen nach gewonnenem Rechtsstreit ein Urteil vollstrecken will, aber den Schuldner nicht auffinden kann“, sagt der Professor.

Nur ausnahmsweise könne zu Werbe- oder sonstigen kommerziellen Zwecken Auskunft erteilt werden: Und zwar dann, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Diese Einwilligung könne aber jederzeit widerrufen werden, sogar elektronisch. Das ergibt sich aus der sogenannten Melderegisterauskunftsverordnung. Sperren lassen kann man seinen Eintrag übrigens nur in engen Grenzen, etwa bei Gefahren für die betroffenen Personen.

 

Medium: Neue Ruhr Zeitung
Datum: 22.08.2020
Autorin: Melanie Koppel