zum Inhalt springen

Das Zögern der Ampel hilft der AfD-Stiftung

In der kommenden Woche steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung der AfD-nahen Erasmus-Stiftung an. Sollte die Stiftung Erfolg haben, hat die Ampelkoalition daran einen erheblichen Anteil.

 

ie Bemühungen der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) um öffentliche Fördergelder haben bewirkt, dass die Politiker der Ampelkoalition vor einer Finanzierung der vom Verfassungsschutz als „Verdachtsfall“ eingestuften AfD „durch die Hintertür“ warnen. So wies der Justiziar der SPD-Bundestagsfraktion unlängst darauf hin, wie wichtig es sei zu „verhindern, dass politische Stiftungen Gelder bekommen, die rechtsradikale und demokratiefeindliche Zwecke verfolgen“. Vertreter von Grünen und FDP lassen sich mit ähnlichen Statements zitieren; und doch steht nach Ansicht vieler Beobachter zu befürchten, dass das Bundesverfassungsgericht der DES in der kommenden Woche ein Recht auf erhebliche Finanzierung mit Steuergeldern zuerkennen wird.

Wer angesichts dessen nach der Rechtsgrundlage für die Finanzierung parteinaher Stiftungen sucht, wird kaum fündig. Dabei handelt es sich weder in politischer noch in finanzieller Hinsicht um eine Quantité négligeable. Parteinahe Stiftungen erhalten heute fast 600 Millionen Euro pro Jahr aus öffentlichen Töpfen – die staatliche Parteienfinanzierung selbst beläuft sich mit gut 200 Millionen Euro auf nur etwa ein Drittel. Vor diesem Hintergrund überrascht, dass Grundlage der durch den Deutschen Bundestag im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung zugebilligten Mittel ausgerechnet eine „Gemeinsame Erklärung“ ist, die sich die als etabliert geltenden parteinahen Stiftungen 1998 selbst gegeben haben. In Anlehnung an ein Urteil aus dem Jahre 1986, mit dem das Bundesverfassungsgericht die Förderung parteinaher Stiftungen daran geknüpft hat, dass diese eine dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung repräsentieren, heißt es dort: Eine wiederholte Vertretung der nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag, dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke, sei Ausdruck von Förderwürdigkeit für die parteinahe Stiftung.

Nachdem die AfD 2021 zum zweiten Mal in Fraktionsstärke in den Bundestag einziehen konnte, machte sie unter Berufung auf diese Praxis einen Anspruch auf Zuweisung entsprechender Finanzmittel an die ihr nahestehende DES geltend. Der Haushaltsausschuss hat eine solche Förderung jedoch nicht zuerkannt. Die AfD hat deshalb ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Sie rügt unter Verweis auf die erfüllten Voraussetzungen der „Gemeinsamen Erklärung“ einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot. Mit nüchternem Blick auf die Tatsachen erweist sich dies als naheliegende Argumentation, die vor allem durch den Mangel weitergehender gesetzlicher Förderbedingungen möglich wird.

Höchste Zeit für ein Gesetz

Es wäre deshalb sinnvoll, ein Gesetz über die Rechtsverhältnisse parteinaher Stiftungen zu erlassen. Auch die Ampel hat hierzu vertiefte Überlegungen angestellt, sich insbesondere aufgrund von Widerstand aus der SPD allerdings nicht zu einem gemeinsamen Aufschlag durchringen können. Wie eine solche gesetzliche Regelung aussehen könnte, hat das Kölner Institut für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre in einem unlängst vorgelegten Entwurf erarbeitet.

Geklärt werden muss zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine Organisation als „parteinahe Stiftung“ gilt. Dies soll mit einem speziellen Register gelingen, in das Stiftungen eingetragen werden, die bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen. Dazu gehört etwa die Anerkennung durch den Parteitagsbeschluss einer politischen Partei sowie der Gemeinnützigkeit. Von vornherein ausgeschlossen sind nach dem Entwurf solche Stiftungen, deren nahestehende Partei durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsfeindlich oder -widrig erklärt worden ist. Sie repräsentieren keine demokratische Strömung mehr und verdienen deshalb den mit der staatlichen Anerkennung als „parteinahe Stiftung“ verbundenen positiven Rechtsschein nicht. Sind parteinahe Stiftungen in das beim Bundestagspräsidenten geführte Register eingetragen, unterliegen sie gewissen Pflichten: So werden sie zur umfassenden Berichterstattung über ihre Aktivitäten und eingegangene Spenden, zur ordnungsgemäßen Buchführung und Wirtschaftlichkeit sowie zu Veranstaltungen in „geistiger Offenheit“ aufgefordert – etwa durch Kooperationen untereinander.

Gelder nur für aktive Demokraten

Vor allem müssen jedoch rechtssichere Kriterien dafür entwickelt werden, unter welchen Bedingungen eingetragene parteinahe Stiftungen finanziell gefördert werden. Hierzu definiert der Entwurf das Kriterium der „Dauerhaftigkeit“ neu, er setzt nämlich den Einzug der nahestehenden Partei in den Bundestag mit Fraktionsstärke für die vergangenen zwei Legislaturperioden voraus. Zum anderen schreibt er vor, dass sich parteinahe Stiftungen aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Menschenrechte einsetzen müssen. Dem Bundestagspräsidenten, der auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung wahrnimmt, werden umfassende Befugnisse zugestanden. Er soll Auskünfte und Gutachten von staatlichen wie sonstigen Stellen einholen und der Stiftung Vorhalte machen dürfen, um zu einer sachgerechten Einschätzung über ihre Förderungswürdigkeit zu kommen.

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Stiftung selbst und nicht die ihr nahestehende Partei in den Blick genommen wird. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu politischen Parteien ist nicht davon auszugehen, dass ein Entzug der Stiftungsfinanzierung allein aufgrund der Beobachtung der nahestehenden Partei durch den Verfassungsschutz zulässig wäre. Maßstab muss vielmehr sein, ob eine parteinahe Stiftung selbst mit Verfassungsfeinden in Kontakt steht oder sich extreme Positionen zu eigen macht – mit oder ohne Bezug zu der nahestehenden Partei.

Schließlich soll die Gestaltung der finanziellen Förderung selbst neu geordnet werden. Statt wie bislang sogenannte Globalzuschüsse neben zahllosen Einzelfördermaßnahmen zu gewähren – und damit die Ermittlung der genauen Finanzierungshöhe zu erschweren –, soll nach dem Entwurf ein festgelegter Gesamtbetrag anteilig auf eine Grundförderung (ein Sechstel), auf eine kompetitive Projektförderung (zwei Sechstel) und im Übrigen auf eine nach Anteil der Wahlergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen zu bestimmende Stärkeförderung vergeben werden. Damit würde sichergestellt, dass die immensen Geldmittel transparent und nachvollziehbar vergeben werden.

Der hier beschriebene Gesetzesentwurf wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der kommenden Woche möglicherweise Anpassungen erfahren müssen. Hätte sich die Ampel des Themas frühzeitig angenommen, würde Karlsruhe unter der Wirkung eines bereits bestehenden Regelungsregimes sicherlich milder urteilen, als dies gegenwärtig zu vermuten ist. Die Koalition muss sich den Vorwurf gefallen lassen, vor allem aus Sorge um die Stellung der eigenen nahestehenden Stiftungen die DES zum verfassungsgerichtlichen Erfolg zu tragen. Sollte Karlsruhe umfassende Kriterien zur Stiftungsfinanzierung einfordern, ist klar: Der Gesetzgeber muss sein Schweigen brechen.
 

Medium: Frankfurter Allgemeine Zeitung
Datum: 14.02.2023
Autor: Markus Ogorek (Gastbeitrag)