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Corona-Beschränkungen: „Osterruhe" wäre laut Kölner Jurist gerichtlich gescheitert

Die zunächst beschlossene und dann verworfene „Osterruhe“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wäre nach Ansicht des Kölner Jura-Professors Markus Ogorek aus rechtlichen Gründen „kaum umsetzbar“ gewesen.

 

Solche Einschränkungen für Betriebe, Gewerbe und Handel nach dem Infektionsschutzgesetz müssten sich „stets am verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Es darf bezweifelt werden, dass die beabsichtigte Corona-Osterruhe diesen Anforderungen genügt hätte“, sagte Ogorek dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Die „Osterruhe“ wäre eine „offensichtlich unzulängliche Maßnahme“ gewesen, so der Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität zu Köln.

Zusätzliche Risiken geschaffen

„Denn wenn eine Schließung des Lebensmittelhandels am Gründonnerstag umgesetzt worden wäre, hätte dies vermutlich zu einem noch größeren Andrang am Karsamstag geführt und wäre insofern von vornherein ungeeignet gewesen, Infektionsketten zu unterbrechen.“ So wären durch volle Geschäfte zusätzliche Infektionsrisiken geschaffen worden.

Bei einer entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes wären zudem „zahlreiche Folgefragen“ entstanden. Entgeltfortzahlung und Urlaub wären „nicht automatisch mitgeregelt“ gewesen. Dafür hätte es weiterer Voraussetzungen bedurft.

Feiertagsrecht hätte durch Landtage gemusst

Zwar hätte die „Osterruhe“ auch im Feiertagsrecht verankert werden können. Doch dies sei Ländersache. Alle Landtage hätten dann über ein entsprechendes Gesetz abstimmen müssen. Ogorerk sagte, die Rücknahme des Beschlusses sei damit nur „konsequent“. Er fügte hinzu: „Allerdings sollten Bund und Länder im eigenen Interesse zukünftig verstärkt darauf achten, nächtliche Schnellschüsse zu vermeiden.“

 

Medium: Kölner Stadt-Anzeiger
Datum: 25.03.2021
Autoren: Gerhard Voogt und Wolfgang Wagner